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	<title>Satzung &#8211; Freundeskreis der Gartensiedlung Gronauer Wald</title>
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	<title>Satzung &#8211; Freundeskreis der Gartensiedlung Gronauer Wald</title>
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		<title>Vorgärten des Grauens und politischer Gestaltungswille</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Till Erdmenger]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 27 Jan 2022 07:18:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Freundeskreis]]></category>
		<category><![CDATA[Insektenschutz]]></category>
		<category><![CDATA[offener Brief]]></category>
		<category><![CDATA[Ökologie]]></category>
		<category><![CDATA[Satzung]]></category>
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					<description><![CDATA[Der Freundeskreis der Gartensiedlung Gronauer Wald wendet sich mit diesem offenen Brief an die politisch und verwaltungsrechtlich Verantwortlichen der Stadt Bergisch Gladbach: Sehr geehrte Damen und Herren, die „Vorgärten des&#8230;&#160;<a href="https://fggw.de/2022/01/27/vorgaerten-des-grauens-und-politischer-gestaltungswille/" rel="bookmark">Weiterlesen &#187;<span class="screen-reader-text">Vorgärten des Grauens und politischer Gestaltungswille</span></a>]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p>Der Freundeskreis der Gartensiedlung Gronauer Wald wendet sich mit diesem offenen Brief an die politisch und verwaltungsrechtlich Verantwortlichen der Stadt Bergisch Gladbach:</p>



<figure class="wp-block-image size-full"><img fetchpriority="high" decoding="async" width="1800" height="1013" src="https://fggw.de/wp-content/uploads/2022/01/20210325_Schottergaerten_0004.jpg" alt="" class="wp-image-2467" srcset="https://fggw.de/wp-content/uploads/2022/01/20210325_Schottergaerten_0004.jpg 1800w, https://fggw.de/wp-content/uploads/2022/01/20210325_Schottergaerten_0004-400x225.jpg 400w, https://fggw.de/wp-content/uploads/2022/01/20210325_Schottergaerten_0004-1024x576.jpg 1024w, https://fggw.de/wp-content/uploads/2022/01/20210325_Schottergaerten_0004-768x432.jpg 768w, https://fggw.de/wp-content/uploads/2022/01/20210325_Schottergaerten_0004-1536x864.jpg 1536w" sizes="(max-width: 1800px) 100vw, 1800px" /></figure>



<p>Sehr geehrte Damen und Herren,</p>



<p>die „Vorgärten des Grauens“ sind seit einigen Jahren aus dem Straßenbild bekannt – und es werden noch immer mehr. Ebenfalls ist bekannt, welchen massiven Schaden die Versiegelung urbaner Flächen der Umwelt beifügt.<br>Dankenswerterweise ist das Thema der insektenfeindlichen Schottergärten in den Medien und der Politik angekommen – nur die städtische Verwaltung scheint sich der Tragweite noch nicht bewusst zu sein.</p>



<p>Der Kölner Stadtanzeiger veröffentlichte am 9. April 2021 den Artikel „Politik hat kein Herz für Steine“, der Freundeskreis reagierte mit einem Leserbrief. Am 15.10.21 folgte der Beitrag „Weg mit dem grauen Schotter“. In beiden Artikeln wird das Dilemma der vermeintlich pflegeleichten Schottervorgärten und die Notwendigkeit eines ökologischen Umdenkens und Umlenkens beschrieben. Was uns als Freundeskreis verstört, ist die Tatsache, daß der Erste Beigeordnete der Stadt Bergisch Gladbach in beiden Artikeln mit dem Hinweis zitiert wird, der Paragraph 8 der Landesbauordnung lasse ein Verbot von Schottergärten nicht zu. Er begründet das mit dem im Paragraphen enthaltenen Nachsatz einer möglichen „anderen zulässigen Verwendung“. Auch ohne juristisches Fachwissen erschließt sich rein logisch, daß die Versiegelung des Vorgartens mit Folie und Schottersteinen – also das Gegenteil der in der Bauordnung geforderten Wasseraufnahmefähigkeit und der Begrünung – wohl kaum eine „andere zulässige Verwendung“ darstellen kann. Schottergärten haben per se keinen „Verwendungszweck“, sie können nicht als Stellplatz, Spielwiese, Terrasse oder Mülltonnen-Stellplatz genutzt werden. Sie dienen lediglich der fragwürdigen Gestaltung und sorgen durch ihre Existenz für eine weitere Bodenversiegelung, Insektensterben und die unnötige Aufheizung des städtischen Klimas.</p>



<p>Der in München ansässige Fachanwalt Martin Klimesch schreibt deshalb in seinem Fachartikel „Aktuelle Rechtsprobleme des Artenschutzes – Schottergärten und die (rechtswidrige) Streuobstverordnung“ völlig zutreffend, dass begrünten Vorgärten in der Bauordnung eine große Bedeutung zugemessen werde, weshalb an die Zulässigkeit einer abweichenden Verwendung strenge Maßstäbe anzusetzen seien. Er kommt zu dem Schluß, da die Bauordnungen aller Bundesländer entsprechende Regelungen bezüglich der unbebauten Flächen enthielten, seien Schottergärten baurechtlich unzulässig. Zudem eröffneten die Bauordnungen jeder Gemeinde die Möglichkeit, selbst durch Satzungen und Bebauungspläne tätig zu werden.<br>Viele Orte in Nordrhein-Westphalen verbieten deshalb Schottergärten bereits per Gestaltungssatzungen, zum Beispiel Aachen, Walsdorf, Bad Berleburg, Bad Laasphe, Bad Salzuflen, Bad Münstereifel, Bedburg, Bergneustadt, Bloomberg, Brakel, Bochum, Detmold, Düsseldorf, Freudenberg, Hallenberg, Hattingen, Herne, Horn-Bad Meinberg, Höxter, Kalkar, Kempen, Kleve, Krefeld, Lemgo, Leverkusen, Lippstadt, Lügde, Minden, Monheim, Monschau, Moers, Pulheim, Ratingen, Remscheid, Rheda-Wiedenbrück, Rietberg, Schieder-Schwalenberg, Schmallenberg, Schwalmtal, Soest, Stolberg, Velbert, Warburg, Warendorf, Werl und Wuppertal.<br>In diesen Satzungen wird üblicherweise von „dauerhaftem Bewuchs“ gesprochen, von „gärtnerischer Gestaltung“ und von „dauerhafter Erhaltung“ bzw „Pflege“. Vorgärten dürfen nicht als „Arbeits- oder Lagerfläche“ bzw. als „Stellplatz“ genutzt werden. Häufig werden auch Bäume und Sträucher in „angemessenem Umfang“ oder „soweit dies nach den örtlichen Verhältnissen möglich ist“ erwähnt. Auch Stauden, Beete oder Hecken werden genannt. Der Anteil der „ziergärtnerisch“ gestalteten Fläche muß den Anteil versiegelter Fläche übertreffen, teils ist dies sogar prozentual geregelt. Einfassungen sind teils explizit verboten. Oft wird gefordert, daß die Befestigung lediglich von Zuwegungen oder Mülltonnenstellflächen erlaubt sei. Die Stadt Oelde erlaubt eine Gestaltung als Steingarten mit einer Mixtur aus Stein- und Pflanzenelementen. Teils wird gefordert, daß Abfallbehälter mit einer Bepflanzung zu umgeben sind, um sie vom Straßenraum abzuschirmen. Werbeanlagen und Warenautomaten werden oft explizit verboten. Die Befestigung von Vorgartenflächen darf nur im notwendigen Umfang und mit wasserdurchlässigen Baustoffen (z.B. fugenoffenes Pflaster oder Rasengitterplatten) erfolgen. Die Eigenschaft des Vorgartens als Garten muss insgesamt gewahrt bleiben. Einfriedungen des Vorgartens unterliegen üblicherweise bestimmten Auflagen an Höhe und Material, damit der freie Blick in den Vorgarten gewahrt bleibt. Vorgärten dürfen nicht durch Anschüttungen oder Ausgrabungen wesentlich vom Niveau der Umgebung abweichen. Beete sind ebenerdig auszuführen.</p>



<p>Diese Beispiele zeigen, wie deutlich sich andere Gemeinden auf der Basis bestehender Gesetze bereits für den Umweltschutz einsetzen, statt sich auf Nachsätze in Gesetzestexten zu berufen, um den fehlenden Willen einer politischen Gestaltung zu kaschieren. Ein Schottergarten-Verbot ist möglich und wird vielerorts schon praktiziert. Das hilft der Ästhetik im Straßenraum, gibt Insekten Nahrung und Lebensraum, vermindert Gefahren durch Starkregenereignisse und vermeidet urbane Hitzeinseln.</p>



<p>Wir fordern deshalb Mut und sofortiges Engagement unserer Stadtverwaltung, um den klimatischen Herausforderungen unserer Zeit auch im Kleinen entgegenzutreten.</p>



<p>Mit freundlichen Grüßen,</p>



<p>Für den Freundeskreis der Gartensiedlung Gronauer Wald<br>Till Erdmenger<br>Ariane von Britton<br>Frank Grobolschek</p>
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		<title>Historische Bauvorschriften für die Gartensiedlung</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Till Erdmenger]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 12 Apr 2021 15:15:05 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Architekten]]></category>
		<category><![CDATA[Aus der Siedlung]]></category>
		<category><![CDATA[Bauvorschrift]]></category>
		<category><![CDATA[Bebauungsplan]]></category>
		<category><![CDATA[Erhaltungssatzung]]></category>
		<category><![CDATA[Satzung]]></category>
		<category><![CDATA[Vorgärten]]></category>
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					<description><![CDATA[Es ist überaus interessant, mit welchen Ideen und Vorschriften die Gründer der Gartensiedlung die Gestaltung unserer Nachbarschaft geprägt haben. Aus verschiedenen historischen Schriften haben wir einmal einige interessante Punkte zusammengetragen.&#8230;&#160;<a href="https://fggw.de/2021/04/12/historische-bauvorschriften-fuer-die-gartensiedlung/" rel="bookmark">Weiterlesen &#187;<span class="screen-reader-text">Historische Bauvorschriften für die Gartensiedlung</span></a>]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p>Es ist überaus interessant, mit welchen Ideen und Vorschriften die Gründer der Gartensiedlung die Gestaltung unserer Nachbarschaft geprägt haben. Aus verschiedenen historischen Schriften haben wir einmal einige interessante Punkte zusammengetragen. Inwieweit diese Vorstellungen noch in heutigen Bauvorschriften oder Satzungen enthalten sind, haben wir nicht geprüft.</p>



<p><strong>Quellen</strong>: </p>



<ul class="wp-block-list"><li><span class="has-inline-color has-vivid-red-color">Entwicklung des Bau- und Wohnungswesens in Bergisch Gladbach, 1908 und 1914, Anna Zanders</span></li><li><span class="has-inline-color has-vivid-green-cyan-color">Gesellschaftsvertrag und Bauvorschriften der Gemeinnützigen Gartensiedlungsgesellschaft Gronauer Wald m.b.H., 1913</span></li><li><span class="has-inline-color has-vivid-cyan-blue-color">Kauf-Vertrag und Erbbesitz-Vertrag der Gemeinnützigen Gartensiedlungsgesellschaft Gronauer Wald m.b.H., 1913</span></li><li><span class="has-inline-color has-vivid-purple-color">Satzung der Gemeinnützigen Ansiedler-Genossenschaft Gronauer Wald, 1913</span></li></ul>



<span id="more-2142"></span>



<p><strong>Gründungsabsicht</strong>:<br><span class="has-inline-color has-vivid-green-cyan-color">Gegenstand des Unternehmens (Gemeinnützige Gartensiedlungsgesellschaft Gronauer Wald m.b.H.) ist der weitere Ausbau und die Erweiterung der von Richard und Anna Zanders begonnenen Einfamilienhaussiedlung Gronauer Wald im Sinne der Gründer und nach den volkswirtschaftlichen und städtebaulichen Grundsätzen der Deutschen Gartenstadtgesellschaft.<br>Es sollen nur Einfamilienhäuser, einzelstehend oder in Gruppen, gebaut werden; nur bei Gebäuden für besondere Zwecke und bei Geschäftshäusern darf hiervon abgewichen werden. Alle Häuser sollen Hausgärten haben, und die weiträumige Bebauung mit Einfamilienhäusern soll durch die „Bauvorschriften“ und durch Ausschluss der Spekulation dauernd sichergestellt werden.<br>Ferner wird angestrebt, dass die Siedlung durch ihr Beispiel und durch Einfluss auf behördliche Maßnahmen die ganze Entwicklung der Stadt Bergisch Gladbach im Sinne des Gartenstadtgedankens beeinflussen möge.<br>Jede spekulative oder willkürliche Verteuerung der Preise des Bodens und der Wohnungen soll dauernd völlig verhindert werden</span> <span class="has-inline-color has-vivid-green-cyan-color">…</span><br><span class="has-inline-color has-vivid-purple-color">Es sollen nur Einfamilienhäuser, als Einzel-, Doppel- oder Reihenhäuser gebaut werden.</span></p>



<p><strong>Allgemeine Bauvorschriften:<br></strong><span class="has-inline-color has-vivid-green-cyan-color">Hier sollte ein in sich geschlossener Ortsteil geschaffen werden, der, vor all den vorgenannten Schäden bewahrt, durch sein Beispiel die Bauweise und Wohnsitte in den übrigen Stadtgebieten beeinflussen sollte.<br>[…] ebenso wurde der Charakter der weiträumigen Bebauung mit Einfamilienhäusern durch bauliche Beschränkungen dauernd zu erhalten gesucht.<br>Diese Bauvorschriften haben Geltung für das im Bebauungsplan festgelegte Gelände der Gartensiedlung Gronauer Wald, sowie für alle Grundstücke, die von Frau Anna Zanders etwa später noch hinzugegeben werden. Sie gelten sinngemäß auch für Unterhaltung, Umbau und Erweiterung von Bauten und Nebenanlagen.</span><br><span class="has-inline-color has-vivid-red-color">Durch eine Reihe von Verkaufsbedingungen, welche die willkürliche Verfügung über die Grundstücke einschränken sollten, wurde angestrebt, die ganze Anlage nach Möglichkeit ihrer Bestimmung zu erhalten und der Spekulation dauernd zu entziehen.</span><br><span class="has-inline-color has-vivid-cyan-blue-color">Der Käufer erkennt hiermit an, dass ihm die Bauvorschriften der Gem. Gartensiedlungsgesellschaft Gronauer Wald bekannt und bei Abschluss dieses Vertrages ausgehändigt worden sind. Er erkennt die „Bauvorschriften“ als einen wesentlichen Teil dieses Vertrages an, unterwirft sich ihnen und verpflichtet sich, auf dem gekauften Grundstück binnen … Jahren ein Einfamilienhaus gemäß den „Bauvorschriften“ zu bauen.<br>Der Käufer verpflichtet sich, auf dem gekauften Grundstück nur solche Bauten zu errichten, die die Genehmigung der Gartensiedlungsgesellschaft durch Unterschrift gefunden haben.</span></p>



<p><strong>Verkehrsräume, Straßen und Wege:<br></strong>Verkehrsräume wie Straßen und Wege werden nicht behandelt, da diese bereits erstellt sind und aufgrund der vorhandenen Bebauung nicht mehr verändert werden können.</p>



<p><strong>Stellung der Häuser:<br></strong><span class="has-inline-color has-vivid-red-color">Eine nicht schablonenmäßige Baufluchtlinie wurde im Gronauer Wald verschiedentlich auf dem Wege der Ausnahmebewilligung zugelassen. Bei der Stellung und Gruppierung der Häuser ließ man sich eben so sehr von der Zweckmäßigkeit, wie z.B. der Rücksicht auf die Himmelsrichtungen, als auch von der Absicht, ein ansprechendes Straßenbild zu erzielen, leiten.<br>Erwähnt sei hier die staffelförmige Anordnung der Häuserreihe, die abgesehen von dem hübschen Straßenbild für das einzelne Haus selbst bei ganz schmalen Grundstücken den Vorteil einer nach allen Seiten freien Lage mit sich bringt.<br>Die spitzwinklige Lage der Grundstücke zur Straße, die tiefe Anordnung zur Voraussetzung hat, ist in Bergisch Gladbach bei vielen Wegen vorhanden, und es wäre deshalb zu begrüßen, wenn eine derartige staffelförmige Fluchtlinie in geeigneten Fällen allgemein und nicht nur ausnahmsweise zugelassen würde.</span></p>



<p><strong>Bebauungsdichte und Grundstücke:<br></strong><span class="has-inline-color has-vivid-red-color">Die Baugrundstücke werden, je nachdem es die örtlichen Verhältnisse ergeben, kleiner oder größer gestaltet; im Durchschnitt sind sie 1/5 oder 1/4 Morgen (500 – 625 qm) groß. An einzelnen Stellen, wo ein zu kleines Baugrundstück entsteht, wird die fehlende Gartenfläche gegenüber dem Hause oder sonst in der Nachbarschaft ersetzt. Größer als 1/4 Morgen werden die Grundstücke für die kleinen Häuser im allgemeinen nicht bemessen, weil sonst die Nebenarbeiten für den Arbeiter, der seinen Garten nur in seinen freien Stunden bearbeiten kann, zu groß werden.<br>Bei der Verteilung von Haus- und Grundstücksbreite müssen die baupolizeilichen, ortsstatutarischen und die Beleihungsvorschriften befolgt werden, jedoch wird auch hierbei jede schablonenhafte Einförmigkeit, insbesondere in der Breite der Bauweise vermieden.</span><br><span class="has-inline-color has-vivid-green-cyan-color">Die Mindestgröße eines Grundstückes ist 350 qm. Kleinere Grundstücke sind nur in Ausnahmefällen, wenn technische Gründe dies gebieten, zulässig. Jedoch darf unter allen Umständen die Bebauungsdichte nicht größer werden, als 18 Häuser auf 1 ha einschließlich Straßen und Plätzen.<br>Von der Bodenfläche jedes Grundstücks dürfen mit Wohngebäuden einschließlich etwaiger Wirtschaftsanbauten, Ställe, Werkstätten und dgl. höchstens 1/6 der Gesamtfläche überbaut werden.</span><br><span class="has-inline-color has-vivid-red-color">Es dürfen höchstens … der Bodenfläche fest bebaut werden.</span><br><span class="has-inline-color has-vivid-cyan-blue-color">Einzelbestimmungen nach § 3 und 10 der „Bauvorschriften“: Von dem Grundstück dürfen mit Wohngebäuden einschließlich etwaiger Wirtschaftsbauten überbaut werden höchstens … qm.</span></p>



<p><strong>Architektur:<br></strong><span class="has-inline-color has-vivid-red-color">Bei der Gestaltung der Häuser konnte nicht die Absicht bestehen, sogleich Musterbeispiele zu schaffen; hatte sich doch bisher niemand mit der schönheitlichen Gestaltung des Arbeiter-Einfamilienhauses beschäftigt!<br>Es sollte vielmehr an einer Reihe von Versuchen gezeigt werden, wie sich bei einfacher Formengebung eine gute, zweckmäßige Grundrissgestaltung und eine ansprechende gefällig Wirkung erreichen lasse.<br>Dies wird in erster Linie durch gute Verhältnisse der einzelnen Glieder des Baukörpers zueinander zu erreichen gesucht, wobei die Dachlinie, die Höhe der Stockwerke und die Fensterverteilung wesentlich sind, unter Benutzung der einfachsten Schmuckmittel, wie Fensterläden, Verputz und der so lange vernachlässigt gewesenen Farbe.<br>Alle diese Dinge verursachen nur wenig Mehrkosten, während die bergischen Schmuckmotive; Fachwerk und Schiefer, der höheren Kosten wegen nur vereinzelt benutzt werden konnten.<br>Die Stockwerke werden im Verhältnis zur Größe niedrig gehalten, um eine behagliche Raumwirkung zu erzielen (jetzt im Erdgeschoss 2,50 – 2,60 m, im Obergeschoss 2,50 m i.L.). Bei Einfamilienhäusern, wo sich die Familie mehr ausbreiten kann, bedeutet zudem die übertriebene Zimmerhöhe eine unnötige Verteuerung der Baukosten und eine Erhöhung der Ausgaben für Heizung.<br>Den Fenstern gibt man im Gegensatz zu den bis dahin üblichen ein mehr breites als hohes und schmales Verhältnis, wodurch die Zimmer eine bessere und freundlichere Belichtung erhalten, wie auch das schmale hohe Fenster sofort zur Verhängung mit Gardinen nötigt.<br>Man vermeidet die Fenster zu groß zu gestalten, weil dadurch bei freistehenden kleinen Häusern die Räume im Sommer zu heiß und im Winter zu kalt werden.</span></p>



<p><strong>Wohnhäuser:<br></strong><span class="has-inline-color has-vivid-green-cyan-color">a. Es dürfen nur Einfamilienhäuser, d.h. Häuser, die nur zum Bewohnen durch eine Familie (Haushalt) eingerichtet sind, gebaut werden. Bei Gebäuden für ledige Personen und besondere Zwecke und bei Geschäftshäusern sind auch größere Bauten zulässig.</span><br><span class="has-inline-color has-vivid-red-color">Auf der hier gekauften Parzelle darf nur ein Einfamilienhaus errichtet und als solches benutzt werden.<br></span><span class="has-inline-color has-vivid-green-cyan-color">b. Die Häuser dürfen nur aus Erdgeschoss und ausgebautem Dachgeschoss, oder aus Erdgeschoss, Obergeschoss mit oder ohne Dachausbau bestehen. Die Decke des Kellergeschosses darf nicht mehr als 1 m über der mittleren Höhe des umgebenden Erdreichs liegt.</span><br><span class="has-inline-color has-vivid-red-color">Die Höhe der Häuser von dem Sockel, welcher nicht höher sein darf wie 1,00 m, bis zur Oberkante des Dachgesimses, darf nicht mehr wie 6,50 m betragen.<br></span><span class="has-inline-color has-vivid-green-cyan-color">c. Bei der Stellung der Gebäude zueinander und Ihrer Höhenabmessung ist darauf Rücksicht zu nehmen, dass für jedes notwendige Zimmerfenster ein Lichteinfallswinkel von mindestens 60° gewährleistet bleibt. (Winkel zwischen der Senkrechten und der Verbindungslinie von Fensterbank mit Dachfirst bzw. der höchsten Linie größerer gegenüberliegender Gebäudeteile)<br>Der Gesamtabstand zweier nebeneinanderliegender Gebäude muss bei anderthalbgeschossigen Häusern mindestens 6,50 m, bei zweigeschossigen Häusern mindestens 9,00 m betragen. Falls auf den Nachbargrundstücken Gebäude noch nicht stehen oder noch nicht genauer geplant sind, muss der Abstand des Gebäudes von der Nachbargrenze mindestens die Hälfte der vorgenannten Masse betragen.</span><br><span class="has-inline-color has-vivid-red-color">Der Abstand der Gebäude von den Nachbargrenzen muss mindestens 3,00 m und von der Straße mindestens 2,00 m betragen. Es ist jedoch gestattet, zwei Gebäude gleichzeitig unmittelbar aneinander zu bauen, wenn jedes den Mindestabstand von 5,00 m nach der Nachbargrenze innehält.</span><br><span class="has-inline-color has-vivid-green-cyan-color">Die Mindesttiefe des Vorgartens sowie die hintere Baufluchtlinie werden von der G.G.G.W. von Fall zu Fall festgelegt.<br></span><span class="has-inline-color has-vivid-cyan-blue-color">Der Mindestabstand von der rechten Nachbargrenze muss betragen … Meter. Der Abstand von der linken Nachbargrenze … Meter. Die Mindestvorgartentiefe ist … Meter. Die hintere Baufluchtlinie (hintere Grenze, über die nicht gebaut werden darf) ist von der hinteren Grundstücksgrenze … Meter entfernt.</span><br><span class="has-inline-color has-vivid-green-cyan-color">Vorbauten, die nicht höher als 4,00 m über dem Erdboden sind, dürfen 1,00 m näher an die Grenze herangebaut werden.<br></span><span class="has-inline-color has-vivid-red-color">Vorbauten, welche nicht höher als 3,50 m über dem Sockel sind, dürfen bis auf 2,00 m an die Grenze herangebaut werden.</span></p>



<p><strong>Anbauten:<br></strong><span class="has-inline-color has-vivid-green-cyan-color">Die Errichtung von Anbauten, Ställen, Schuppen, Werkstätten und dgl. ist nur mit besonderer schriftlicher Genehmigung des Aufsichtsrates zulässig. Sie müssen so angelegt und eingerichtet sein, dass eine Belästigung der Nachbarn durch sie ausgeschlossen ist.</span><br><span class="has-inline-color has-vivid-red-color">Die Errichtung von Werk- und Lagerstäten bedürfen der Zustimmung des jeweiligen Eigentümers der in der Gemarkung Gronau gelegenen, im Grundbuch von Gronau, Band I, Artikel 39 eingetragenen Parzelle, Flur 2, Nummer 200/6 Gronauer Wald 64,44 Ar. </span>(Referenzgrundstück der Gartensiedlung Gronauer Wald, Anm. d. Red.)<br><span class="has-inline-color has-vivid-green-cyan-color">Alle Baustoffe und Farben von Außenmauern, Dachbedeckungen, Fenstern, Türen, Läden, Regenrinnen, Veranden, Einfriedungen und dgl. bedürfen der Genehmigung des Aufsichtsrates, und zwar nicht nur bei Neubauten, sondern auch bei jedesmaliger Erneuerung. Alle Außenmauern müssen eine der Vorderseite gleichwertige Ausbildung haben.</span><br><span class="has-inline-color has-vivid-red-color">Alle Außenmauern müssen eine der Vorderfront gleichartige Ausbildung haben.</span></p>



<p><strong>Abwässer:<br></strong>Heute nicht mehr zutreffend, da alle Gebäude an die Kanalisation angeschlossen sind.</p>



<p><strong>Gewerbliche Anlagen:<br></strong><span class="has-inline-color has-vivid-green-cyan-color">Alle gewerblichen Anlagen, mit deren Betrieb für die Umgebung eine Gefährdung oder Belästigung durch Rauch, Ruß, üble Gerüche, außergewöhnliches Geräusch und dgl. verbunden sein kann, insbesondere alle den Vorschriften in § 16 ff der Reichsgewerbeordnung unterliegenden Anlagen sind vom Plangebiet ausgeschlossen.</span></p>



<p><strong>Bäume:<br></strong><span class="has-inline-color has-vivid-cyan-blue-color">Die auf dem Grundstück stehenden […] Bäume dürfen ohne Einwilligung der G.G.G.W. nicht gefällt, und auch keine größeren Äste abgesägt werden.</span></p>



<p><strong>Einfriedungen:<br></strong><span class="has-inline-color has-vivid-red-color">Gegen die Straße und die Nachbargrenzen werden die Grundstücke durch lebende Hecken, meist mit Liguster. Lattenzäune finden sich der größeren Kosten wegen nur vereinzelt.<br>Eiserne Einfassung wurde als unschön und teuer vermieden.</span><br><span class="has-inline-color has-vivid-cyan-blue-color">Der Käufer verpflichtet sich, das Grundstück spätestens bis zum … in einer mit der Verkäuferin zu vereinbarenden Art auch an den nicht an die Straße stoßenden Grenzen mit einem Zaun einzufrieden. Die gleiche Verpflichtung wird den Käufern der angrenzenden Grundstücke auferlegt werden. Grundsätzlich sollen die Einfriedungen auf den Nachbargrenzen von den Nachbarn auf gemeinschaftliche Kosten errichtet und unterhalten werden.</span></p>



<p>Gärten:</p>



<p><span class="has-inline-color has-vivid-red-color">Für die Anlage der Gärten tritt der Gesichtspunkt des innigen Zusammenhanges mit dem Hause und die möglichst praktische Benutzbarkeit in den Vordergrund. Das Zusammenarbeiten von Architekt und Gärtner ist auch bei so kleinen Aufgaben von Bedeutung.<br>Die Tiefe des Vorgartens wird absichtlich nur gering bemessen, meist nur auf 2,00 m, da Vorgärten von größerer Tiefe erfahrungsgemäß nicht so sauber als Ziergärtchen gehalten werden.<br>Die größte Fläche des Gartens bleibt dem Gemüsebau vorbehalten; ein Grasplatz zum Bleichen, einige hochstämmige Obstbäume, die meist längs der Wege in die Gemüsebeete, nicht in die Rasenfläche gepflanzt werden (um ihnen bessere Nahrung und Pflege zuteil werden zu lassen), Beerenobst, einige Ziersträucher und Stauden fehlen nirgends; die Hauswände sind mit Spalierobst oder blühenden Gewächsen berankt.</span></p>
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		<title>Die Baumschutzsatzung in der Gartensiedlung Gronauer Wald</title>
		<link>https://fggw.de/2020/02/09/die-baumschutzsatzung%e2%80%a9in-der-gartensiedlung-gronauerwald/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Till Erdmenger]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 09 Feb 2020 09:11:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aus der Siedlung]]></category>
		<category><![CDATA[Baumschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Satzung]]></category>
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					<description><![CDATA[Seit 2014 gilt für die Gartensiedlung eine Satzung, die Bäume und Hecken schützt. Der Bereich zwischen den Gewerbegebieten Gohrsmühle und Zinkhütte wird als wichtige Verbindung zwischen Schluchter Heide und Lerbachaue&#8230;&#160;<a href="https://fggw.de/2020/02/09/die-baumschutzsatzung%e2%80%a9in-der-gartensiedlung-gronauerwald/" rel="bookmark">Weiterlesen &#187;<span class="screen-reader-text">Die Baumschutzsatzung in der Gartensiedlung Gronauer Wald</span></a>]]></description>
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<p>Seit 2014 gilt für die Gartensiedlung eine Satzung, die Bäume und Hecken schützt. Der Bereich zwischen den Gewerbegebieten Gohrsmühle und Zinkhütte wird als wichtige Verbindung zwischen Schluchter Heide und Lerbachaue gesehen, welche durch zumeist freistehende und zum Teil über 100 Jahre alte Bäume geprägt wird. Die Bäume und Hecken sorgen für ein markantes und charakteristisches Bild der Siedlung. Sie gliedern und beleben das Ortsbild, verbessern die Lebensqualität und das Mikroklima, dienen der Luftreinhaltung und bieten vielfältigen Lebensraum. Laut Satzung sind daher folgende Pflanzen geschützt: Laubbäume und Wald-Kiefern, mehrstämmig ausgebildete Bäume, Obstbäume und Hecken ab 1 m Höhe (Liguster, Weißdorn und Hainbuche). Diese Arten entstammen dem gestalterischen Ursprungskonzept und gliedern bis heute augenfällig den Siedlungscharakter. Andere Arten sind nicht geschützt. Die Baumschutzsatzung hilft uns, den Charakter der Siedlung zu erhalten. Sie bedeutet aber auch, dass die Bewohner der Siedlung angehalten sind, das typische Aussehen dieser Pflanzen zu erhalten und zu schützen. Schädigungen, wie z.B. das Ausbringen von Pflanzenschutzmitteln und auch die Anwendung von Streusalz sind zu vermeiden. Trotz der Aussage „Baurecht bricht Baumrecht“ hat die Vorschrift auch zur Folge, dass bei Beantragung von Baugenehmigungen die vorhandene Pflanzung angegeben werden muss. Bei der Beseitigung eines geschützten Baumes kann die Stadt auf einer Ersatzpflanzung oder einer Ausgleichszahlung für zweckgebundene Grünholzpflanzungen im Satzungsgebiet bestehen. Sie finden die Satzung im Wortlaut <a href="https://fggw.de/2018/02/27/dokumente-zur-baumschutzsatzung-im-gronauer-wald/">hier</a>. Der Stadtrat hat inzwischen beschlossen, für das gesamte Stadtgebiet wieder eine Baumschutzsatzung aufzustellen. Außerdem hat StadtGrün einen Antrag in den Stadtrat eingebracht, die Vorgartengestaltung durch städtische Vorgaben zu beeinflussen. Steinvorgärten sollten in Zukunft vermieden werden. </p>
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